Klimaschutz beim Bauen berücksichtigen

Grundsatzbeschluss über die Einarbeitung klimagerechter Festsetzungen in Bebauungsplänen

Beschlussvorschlag:

Im Rahmen der Bauleitplanung bzw. bei der Aufstellung von neuen oder der Änderung bereits bestehender Bebauungspläne wird die Verwaltung beauftragt, im Sinne des Klimaschutzes sowie der Klimaanpassung folgende Bauvorschriften bzw. Festsetzungen grundsätzlich zu prüfen und einzuarbeiten. Sollte sich im jeweiligen Einzelfall eine Berücksichtigung aus Sicht der Verwaltung nicht empfehlen, insbesondere bei der Überarbeitung von bestehenden Bebauungsplänen, ist dieses im Rahmen der Beratung über die Auslegungsbeschlüsse schriftlich darzulegen.

Die Bauvorschriften bzw. Festsetzungen lauten:

  • Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung mit dem Ziel einer optimierten Kompaktheit
  • Festsetzung der Bauweise, der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, der Baugrenze, der Baukörperstellung, der Traufhöhe und zu den Nebenanlagen; Festsetzungen zur Bepflanzung (bspw. standortgerechten heimische Baum- und Straucharten je m² versiegelter Fläche) mit dem Ziel einer optimierten Orientierung und einer geringen gegenseitigen Verschattung (Möglichkeit der Anwendung passiver Solarenergienutzung)
  • Festsetzung von Versorgungsflächen, -anlagen und -leitungen mit dem Ziel der Option der Nahwärmeversorgung
  • Festsetzung von Gebieten mit eingeschränkter Verwendung von Brennstoffen (Immissionsschutz durch Verbrennungsverbote) mit dem Ziel der Luftreinhaltung
  • Festsetzung von Gebieten, in denen bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien getroffen werden müssen (Solarenergie)
  • Hinweis auf den baulichen Standard und den Einsatz erneuerbarer Energien mit dem Ziel der Reduzierung von Schadstoffen auf lokaler Ebene
  • Dachgestaltung, Fassadengestaltung, Gebäudetiefe mit dem Ziel der optimierten Kompaktheit und der besseren aktiven und passiven Nutzung der Solarenergie

Begründung:

Die Beratungen zur Änderung des Bebauungsplanes S-513 (Meerkamp/Mittagsweg) im Rahmen der letzten Sitzung machten deutlich, dass bei der Überarbeitung bestehender Bebauungspläne Aspekte des Klimaschutzes bzw. der Klimaanpassung noch nicht ausreichend Berücksichtigung finden. In der gleichen Sitzung wurde aber auch der Satzungsbeschluss zum neu aufgestellten Bebauungsplan S-745 B (östlich Am Bahndamm/nördlich Gerhard-Stalling-Straße) gefasst, der im Gegensatz zum o.g. B-Plan viele der aus unserer Sicht wünschenswerten Festsetzungen enthält und somit auch aufzeigt, was möglich sein kann.

Zum Erreichen der Klimaneutralität wird es unerlässlich sein, dass die bereits bestehenden Bebauungspläne überarbeitet und entsprechende Festsetzungen getroffen werden, die im Falle eines Neubaus schließlich Anwendung finden. Da die Stadtverwaltung vonseiten des Rates ohnehin damit beauftragt wurde, gut zwei Dutzend B-Pläne aus stadtgestalterischen Gründen zu überarbeiten, halten wir es für richtig, die beiden Zielvorstellungen jetzt zu bündeln, um den Verfahrensaufwand insgesamt zu verringern.

Der hier vorgelegte Festsetzungskatalog soll die in der letzten Sitzung verwaltungsseitig gewünschte Orientierung bei der zukünftigen Bearbeitung von B-Plänen bieten, die darüber hinaus auch die Arbeit des Rates erleichtern wird.

Uns ist bewusst, dass eine systematische Überarbeitung aller bestehender B-Pläne ein sehr aufwendiger, aber eben auch notwendiger und sich letztlich lohnender Prozess ist. Allein für das Ziel der Minderung des Versiegelungsgrades und somit auch den Boden- und Wasserschutz ist eine Überarbeitung schon wünschenswert, da hierdurch die aktuell geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO) anstelle der oftmals noch Anwendung findenden BauNVO von 1977 Anwendung finden kann.

Dieser Prozess wird jedoch mit der Erarbeitung von energetischer Quartierskonzepten begleitet werden müssen, um letztlich auch die städtebauliche Rechtfertigung einiger Festsetzungen abzusichern. Hierzu empfiehlt es sich ebenfalls zeitnah einen Beschluss zu fassen, da im Moment eine sehr gute Förderkulisse seitens des Bundes sowie Landes besteht.

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